Eine Vollmacht kann auch kraft Rechtsscheins bestehen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die §§ 170 bis 173 BGB, die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht. Alle drei Regelungsgruppen werden daher einer eingehenden Betrachtung unterzogen. Hat Ihnen die Vorschau gefallen? Dieses und alle weiteren Videos finden Sie in voller Länge unter: https://vimeo.com/juristischesforum